Am 30. Dezember vergangenen Jahres wurde eine neue Richtlinie zur Förderung von Heizungsmodernisierungen sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien veröffentlicht. Die neue Richtlinie ist ab 01. Januar diesen Jahres gültig und richtet sich an jeden, der seine alte Heizung durch eine Wärmepumpe oder Biomasseanlage ersetzt bzw. sie durch eine heizungsunterstützende Solarthermieanlage modernisiert.
Voraussetzungen für den erhöhten Zuschuss
Um den Zuschuss zu erhalten, muss die betrachtete Heizung folgende Punkte erfüllen:
- Die Heizung wurde bisher rein auf der Basis von fossilen Energien betrieben.
- Es ist keine Nutzung von Brennstoffzellentechnologie oder Brennwerttechnik vorhanden.
- Es liegt zudem kein Fall einer gesetzlichen Austauschpflicht vor (§10 der Energiesparverordnung).
Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen zusätzlich die folgenden Schritte während der Modernisierung durchgefürt werden:
- Bestandsaufnahme und Analyse des Ist-Zustandes
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizung
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
So sieht die neue Förderung aus
Mit einem sogenannten „Heizungs- und Lüftungspaket“ soll die Modernisierung alter Heizungen besser vorangebracht werden. Entsprechend ist der neue Zuschuss für ab 01. Januar 2016 installierte Anlagen an verschiedene Bedingungen (siehe oben) geknüpft. Die Beantragung selbst kann dann jedoch beispielsweise zusammen mit dem Antrag der BAFA-Förderung erfolgen.
Modernisierung mittels einer Solartherme
Der neue Zuschuss lässt sich hervorragend mit dem Marktanreizprogramm kombinieren. Die Höhe resultiert dabei aus der bewilligten BAFA-Förderung und beläuft sich auf 20% des Förderungsbetrages. Der Zuschuss ist hier entsprechend an die BAFA-förderfähigkeit der jeweiligen Anlage gekoppelt und unterliegt zusätzlich zu den oben genannten Punkten auch den Voraussetzungen der BAFA-Förderung.
Solarthermieanlage zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung – 9qm Vakuumröhrenkollektoren
BAFA-Förderung: 2000€
Zusatzbonus gemäß neuer Richtlinie: 400€
Sofern alle Maßnahmen zur Effizienzverbesserung des Heizungssystems umgesetzt werden, erhalten Sie nochmals einen Bonus von 600€.
Eine Effizienzverbesserung des Heizungssystems empfielt sich unabhängig von der Förderung für viele alte Bestandsheizungen. Oft sind die Dämmungen der Leitungen veraltet oder sie fehlen vollständig. Hier lässt sich der Wärmeverlust oft deutlich reduzieren und die Effizienz der Anlage entsprechend steigern.
Der Antrag für die Zusatzförderung ist auf dem Antrag für die normale BAFA-Förderung mit untergebracht. Derzeit stehen die neuen Formulare auf den Seiten des BAFA zwar noch nicht bereit (Stand 05.01.16), es wird allerdings bereits die laufende Überarbeitung mitgeteilt. Wer nun einen BAFA-Antrag einreichen möchte, sollte entsprechend das neue Formular abwarten um den zusätzlichen Bonus ebenfalls mit zu beantragen. Sofern Sie Ihren Antrag bereits vor dem 01. Januar diesen Jahres eingereicht haben, kann der Zusatzbonus leider nicht mehr beantragt werden. Er richtet sich ausschließlich an Anlagen, die ab dem 01.01.16 installiert werden.
§10 Der Energiesparverordnung
- Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
- Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben.
- Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
- Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach §13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2)
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3)
- Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach 31. Dezember 2015 so gefämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2K) nicht überschreitet.
- Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
- Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(4)
- Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
- Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
(5)
Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
Weitere Informationen gibt es hier.