EnEV 2014 – das änderte sich zum 01.01.16

Der Jahreswechsel bringt verschiedene Änderungen. Die Erweiterung der Förderung haben wir bereits vergangene Woche vorgestellt, aber auch die Anforderungen gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 haben sich zum 01. Januar 2016 verschärft. Die Verordnung wurde dafür nicht neu formuliert, zum Jahreswechsel beginnt jedoch die nächste Stufe der Verordnung, die verschiedene Regelungen strikter definiert.

Für wen gelten die neuen Anforderungen der Energiesparverordnung?

Die schärferen Anforderungen der Energiesparverordnungen betreffen alle Gebäude, die ab diesem Jahr neu gebaut werden. Aber auch Sanierungen bestehender Gebäude sind betroffen sofern

  • der Bauantrag für die Sanierung ab dem 01. Januar 2016 eingereicht wird,
  • die Bauanzeige zur Sanierung nach dem 01. Januar 2016 eingereicht wird,
  • keine Genehmigung oder Anzeige benötigt wird, aber nach dem 01. Januar 2016 mit der Ausführung der Sanierung begonnen wird.

Im Wesentlichen besagen die verschärften Anforderungen, dass der jährliche Primärenergiebedarf um 25% geringer sein muss als vor den Sanierungen. Es empfiehlt sich daher die Verwendung effizienter Heiztechniken sowie die Ergänzung mit erneuerbaren Energien z.B. in Form einer Solarthermie Anlage. Dank der neuen Zusatzförderungen für Solarthermen und andere erneuerbare Energien in der Heizungsunterstützung empfiehlt sich deren Installation im Zuge der Sanierung bzw. Modernisierung also gleich mehrfach.

Das sind die Änderungen der EnEV 2014 zum 01. Januar 2016

Die verschärften Anforderungen gemäß EnEV 2014 unterscheiden sich je nach Gebäudetyp. Für alle Gebäudetypen gilt:

  • Zugängliche Decken von beheizten Räumen zu unbeheizten Dachräumen (oberste Geschossdecken), die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen, dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m2K) nicht überschreiten.
  • Für den elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil ist der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden. Davon ausgenommen ist der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte und ins Netz eingespeiste Strom.
  • Anforderungen für Nichtwohngebäude

    • Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes wird um 25% verringert. Davon ausgenommen sind Hallengebäude mit einer Raumhöhe von mehr als vier Meter und einer dezentralen Strahlungsheizung.
    • Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19°C um 20% verschärft. Diese verschärfte Anforderung entfällt bei Raumtemperaturen von 12°C bis 19°C. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, die eine Raumhöhe von mehr als vier Meter haben und über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

    Anforderungen für Wohngebäude

    • Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes wird um 25% verringert.
    • Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird um 20% verschärft. Dies wird über die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H’T erreicht.
    • Die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

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