Zum 1. April ändern sich die Sätze und Vorgaben für die BAFA Förderung. Bereits am 13.03. veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Mitteilung, in welcher die Neugestaltung des Marktanreizprogramms mitgeteilt wurde. Neben der reinen Erhöhung der Fördersätze für bivalente Anlagen gibt es zum 1. April auch einige inhaltliche Änderungen.
Förderung auch für Neubauten möglich
Bisher waren nur bivalente Solarthermen förderfähig. Ab April werden erneut wieder Solarthermie Anlagen zur reinen Brauchwassererwärmung gefördert. Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 3-10m2 werden dann mit 500€ gefördert. Bei Anlagen von 11-40m2 Bruttokollektorfläche ist eine Förderung in Höhe von 50€ pro m2 möglich. Davon ausgenommen sind erneut Anlagen auf Neubauten, Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten sowie Gewerbeimmobilien. Für diese kann im Rahmen der Innovationsförderung ebenfalls eine Förderung beantragt werden.
Solarthermieanlage | Basisförderung | Innovationsförderung | ||
Gebäudebestand | Gebäudebestand | Neubau | ||
Brauchwasser | 3-10m2 | 500€ | – | – |
11-40m2 | 50€/m2 | – | – | |
20-100m2 | – | 100€/m2 | 75€/m2 | |
Heizung & Brauchwasser | bis 14m2 | 2000€ | – | – |
15-40m2 | 140€/m2 | – | – | |
20-100m2 | – | 200€/m2 | 150€/m2 | |
Erweiterung einer bestehenden Anlage | 50 €/m2 | – | – |
Die Innovationsförderung kann unter den folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
- Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten
- Gewerbeimmobilie mit mindestens 500m2Nutzfläche (auch für Mischgebäude mit Wohn- und Gewerbenutzung, Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung und Beherbergungsbetriebe mit mind. 6 Zimmern)
- Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem solaren Deckungsgrad von mind. 50% in denen der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlus das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten wird.
Gleich geblieben ist die Anforderung an das Speichervolumen für bivalente Anlagen, wobei auch hier die bereits bekannten Mindestgrößen der Anlagen bestehen bleiben. Für Anlagen zur reinen Brauchwassererwärmung ist ein Speichervolumen von mindestens 200 Liter vorgeschrieben um die Möglichkeit der Förderung nutzen zu können.
Die ganzen Änderungen im Überblick können Sie hier einsehen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.